(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinn des § 2 Z 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, dürfen solche Reben gepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifiziert sind.
(2) Anpflanzungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Anpflanzen zu melden. Dabei sind jedenfalls Angaben zum Grundstück der geplanten Anbaufläche (Bezeichnung, Flächenausmaß des Grundstücks bzw. der Anpflanzungsfläche; Eigentümerinnen bzw. Eigentümer), über den Zeitraum, in dem die Edelreisererzeugung stattfinden soll, und zur Rebsorte zu machen.
(3) Die Wiederbepflanzung ist der Behörde mindestens drei Wochen vor der Anpflanzung zu melden. Der Behörde ist weiters spätestens drei Wochen vor dem bekanntgegebenen Ende der Edelreisererzeugung eine Verlängerung der Anpflanzung gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
(4) Die aus Trauben von Sonderanlagen gewonnenen Weinbauerzeugnisse dürfen vermarktet werden.
(5) Nach Ablauf des gemeldeten Zeitraums der Edelreisererzeugung sind die Anpflanzungen innerhalb von vier Monaten zu roden.
(6) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 5 besteht nicht, wenn der Behörde mitgeteilt wird, dass vom Pflanzungsrecht gemäß § 4 Z 1 Gebrauch gemacht oder im Fall gemäß § 3 Abs. 3 klassifizierter Rebsorten bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen gemäß § 5 beantragt wird. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht erteilt wurde. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 zu roden.
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