LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandes-Personalvertretungsgesetz

Landes-Personalvertretungsgesetz

In Kraft seit 31. März 1988
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 § 1 Aufgaben, Geltungsbereich

(1) Die Personalvertretung der Vorarlberger Landesbediensteten – im Folgenden als Personalvertretung bezeichnet – ist dazu berufen, im Rahmen dieses Gesetzes die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Dienstnehmer des Landes, die sich im Dienststand befinden, zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit vom Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Landesbedienstete, die in Betrieben tätig sind, auf Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und auf Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.

(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 § 2*) Rechtliche Stellung der Personalvertretung

Die Personalvertretung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat ihre Aufgaben in eigener Verantwortung und frei von Weisungen zu besorgen. Der Landesregierung kommt der Personalvertretung gegenüber ein Aufsichtsrecht zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

2. Abschnitt Organisation der Personalvertretung

§ 3 § 3 Zusammensetzung

Die Gesamtheit der nach diesem Gesetz gewählten Personalvertreter bildet die Personalvertretung.

§ 4 § 4 Funktionsdauer

(1) Die Funktionsdauer der Personalvertretung beträgt vier Jahre. Die abtretende Personalvertretung hat jedoch die Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Personalvertretung weiterzuführen; dies gilt nicht für die Einberufung der neu gewählten Personalvertretung zu ihrer ersten Sitzung.

(2) Die Tätigkeit der Personalvertretung endet vor Ablauf der Funktionsdauer, wenn

a) die Personalvertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder die Auflösung beschließt;

b) zwei Drittel der Landesbediensteten die Auflösung schriftlich verlangen;

c) die Zahl der gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder zusammengenommen durch Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung unter die Hälfte sinkt.

§ 5 § 5 Einberufung der ersten Sitzung

Die Personalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Personalvertreter, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Personalvertreter, längstens binnen vier Wochen nach dem Wahltag zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind jedenfalls der Obmann, seine Vertreter im Verhinderungsfall (erster und zweiter Obmannstellvertreter) und der Schriftführer zu wählen. Bis zur Wahl des Obmannes hat der an Lebensjahren älteste anwesende Personalvertreter den Vorsitz zu führen.

§ 6 § 6*) Geschäftsführung

(1) Die Sitzungen der Personalvertretung sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann hat die Personalvertretung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Personalvertreter dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. In der Einladung sind die Beratungsgegenstände anzugeben.

(2) Die Personalvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Personalvertretung teilzunehmen. Ist ein Personalvertreter verhindert, so hat er dies dem Obmann unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben. Personalvertreter, die unentschuldigt und ohne triftigen Grund drei aufeinander folgenden Sitzungen fernbleiben, können von der Personalvertretung mit Bescheid ihres Amtes für verlustig erklärt werden. Diese Entscheidung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) In den Sitzungen der Personalvertretung hat der Obmann den Vorsitz zu führen.

(4) Die Personalvertretung ist beschlussfähig, wenn alle Personalvertreter eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Zu einem Beschluss ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(5) Über jede Sitzung der Personalvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche jedenfalls Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personalvertreter, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis wiederzugeben hat.

(6) Die Personalvertretung kann die Einrichtung eines Vorstandes beschließen. Dem Vorstand haben der Obmann, die Obmannstellvertreter, der Schriftführer sowie mindestens vier weitere von der Personalvertretung zu wählende Personalvertreter anzugehören.

(7) Die Personalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Besorgung einzelner genau zu umschreibender Aufgaben je nach deren Bedeutung dem Obmann oder dem Vorstand übertragen. Für die Tätigkeit des Vorstandes gelten in solchen Fällen die Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Der Obmann hat in jeder Sitzung der Personalvertretung über seine Tätigkeit bzw. die Tätigkeit des Vorstandes hinsichtlich der übertragenen Aufgaben zu berichten.

(8) Der Obmann hat die laufenden Geschäfte der Personalvertretung zu führen und vertritt diese nach außen. Die Personalvertretung kann auf Antrag des Obmannes beschließen, dass bestimmte laufende Geschäfte von anderen Personalvertetern zu besorgen sind.

(9) Die Personalvertretung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 6a § 6a*) Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

(1) Sitzungen der Personalvertretung oder des Vorstandes können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall

a) sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;

b) gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

c) hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Personalvertretung oder des Vorstandes unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 7 § 7*) Ausschüsse

(1) Die Personalvertretung kann zur Vorberatung von Angelegenheiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen, sowie für die Gespräche mit dem Dienstgeber nach den §§ 11 und 12 Ausschüsse einsetzen.

(2) Auf die Geschäftsführung der Ausschüsse sind die Bestimmungen des § 5, des § 6 Abs. 1, 3 bis 5, 8 und 9 und des § 6a sinngemäß anzuwenden. Den Beratungen der Ausschüsse können auch sachverständige Landesbedienstete beigezogen werden, die nicht Personalvertreter sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 8 § 8*) Dienststellenausschuss

(1) Die bei einer Dienststelle gewählten Personalvertreter bilden deren Dienststellenausschuss. In den Fällen des § 22 Abs. 2 besteht der Dienststellenausschuss aus den vom betreffenden Wahlkörper gewählten Personalvertretern und ist für die Landesbediensteten dieses Wahlkörpers zuständig.

(2) Die Personalvertretung hat auf Antrag des Dienststellenausschusses diesem die Besorgung von Aufgaben der Personalvertretung in Angelegenheiten zu übertragen, soweit in diesen nach den dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften die Entscheidung oder die Antragstellung dem Leiter der Dienststelle, in der Dienststelle "Amt der Landesregierung" einem Abteilungsvorstand obliegt. Der Dienststellenausschuss ist in diesem Rahmen insbesondere zuständig zur Ausübung der Befugnisse nach § 10 Abs. 4 lit. a bis c. Der § 12 gilt sinngemäß.

(3) Die Personalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, auf Antrag des Dienststellenausschusses diesem die Besorgung von Aufgaben der Personalvertretung in bestimmten weiteren Angelegenheiten, die nur für eine Dienststelle oder nur für einzelne Bedienstete einer Dienststelle von Bedeutung sind, übertragen.

(4) Für die Tätigkeit des Dienststellenausschusses gelten der § 5, der § 6 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz, sowie 3 bis 5, 8 und 9 und der § 6a sinngemäß. Wenn der Dienststelle nur ein Personalvertreter angehört, ist dieser Obmann des Dienststellenausschusses.

(5) Entstehen zwischen der Personalvertretung und dem Dienststellenausschuss Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses, so entscheidet hierüber die Personalvertretung.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 9 § 9*) Dienststellenversammlung

(1) Die Dienststellenversammlung wird aus den einer Dienststelle angehörenden Landesbediensteten gebildet. In den Fällen des § 22 Abs. 2 besteht die Dienststellenversammlung aus den Landesbediensteten des betreffenden Wahlkörpers.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegen

a) die Entgegennahme von Berichten über die Tätigkeit der Personalvertretung und des Dienststellenausschusses mit Ausnahme jener in Einzelpersonalangelegenheiten;

b) die Begutachtung grundsätzlicher Angelegenheiten, die ihr von der Personalvertretung oder dem Dienststellenausschuss unterbreitet werden;

c) die Beschlussfassung über die Enthebung einzelner oder aller Personalvertreter des betreffenden Dienststellenausschusses.

(3) Die Dienststellenversammlung ist vom Obmann des Dienststellenausschusses einzuberufen, wenn ein Bedarf dafür gegeben ist oder wenn dies ein Viertel der ihr angehörenden Landesbediensteten unter Angabe des Grundes schriftlich oder der Obmann der Personalvertretung oder der Dienststellenausschuss verlangt. In der Einladung sind die Beratungsgegenstände anzugeben. Die Führung des Vorsitzes in der Dienststellenversammlung obliegt dem Obmann des Dienststellenausschusses.

(4) Wenn kein Dienststellenausschuss nach § 8 Abs. 1 besteht, obliegen die Einberufung der Dienststellenversammlung und die Führung des Vorsitzes in der Dienststellenversammlung dem Obmann der Personalvertretung.

(5) Die Dienststellenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ihr angehörenden Landesbediensteten anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde seit dem Zeitpunkt, der in der Einladung als Versammlungsbeginn angegeben wurde, ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Dienststellenversammlung darf nur über Beratungsgegenstände, die in der Einladung angegeben wurden, einen Beschluss fassen.

(6) Zu einem Beschluss der Dienststellenversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung über die Enthebung von Personalvertretern bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(7) Über jede Sitzung der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche jedenfalls Angaben über Zeit und Ort der Sitzung, Feststellungen über die Beschlussfähigkeit, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat.

(8) Der Obmann der Personalvertretung hat das Recht, auch an Dienststellenversammlungen, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(9) Die Personalvertretung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung erlassen.

(10) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Dienststellenversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. § 6a Abs. 2 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

3. Abschnitt Tätigkeit der Personalvertretung

§ 10 § 10 Befugnisse

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.

(2) Die Personalvertretung hat das Recht, mitzuwirken:

a) bei Angelegenheiten des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und der Organisation des inneren Dienstes, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die sich auf die Gesamtheit oder auf einzelne Gruppen der Landesbediensteten beziehen;

b) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie neuer Kontrollmaßnahmen und technischer Systeme zur Kontrolle der Bediensteten;

c) bei Tätigkeiten des Landes als Träger von Privatrechten, soweit sie die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder gesundheitlichen Interessen aller oder einzelner Gruppen der Landesbediensteten unmittelbar berühren;

d) in dienstrechtlichen Einzelfällen, sofern sie von grundsätzlicher Bedeutung sind oder eine von bestehenden Richtlinien abweichende Erledigung vorgesehen ist;

e) bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis und bei Überstellungen, sofern die Überstellung nicht auf Grund eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist;

f) bei der Kündigung oder Entlassung von Landesbediensteten;

g) bei einer Änderung der Dienstverwendung sowie bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz, sofern in diesen Fällen der betreffende Landesbedienstete die Mitwirkung der Personalvertretung wünscht;

h) bei der Vergabe von Wohnungen an Landesbedienstete sowie bei der Festsetzung der Vergütung hiefür, sofern keine Richtlinien bestehen.

(3) Der Personalvertretung sind möglichst zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen:

a) die Aufnahme von Landesbediensteten;

b) die Versetzung oder Dienstzuteilung von Landesbediensteten;

c) die Betrauung von Landesbediensteten mit und die Abberufung von leitenden Funktionen;

d) die Versetzung von Landesbeamten in den zeitlichen Ruhestand;

e) der Übertritt oder die Versetzung eines Landesbeamten in den dauernden Ruhestand;

f) die Auflösung von Dienstverhältnissen der Landesbediensteten.

In Dringlichkeitsfällen hat die Mitteilung über die Dienstzuteilung von Landesbediensteten und über die Auflösung von Dienstverhältnissen der Landesbediensteten spätestens gleichzeitig, die Mitteilung über die übrigen Maßnahmen spätestens drei Tage vorher zu erfolgen.

(4) Die Personalvertretung ist berechtigt,

a) im Rahmen ihres Aufgabenbereiches dem Dienstgeber Vorschläge zu erstatten, die sich auf die Gesamtheit oder auf einzelne Gruppen der Landesbediensteten beziehen;

b) zur Beratung und Vertretung von Landesbediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten auf deren Ersuchen;

c) über Ersuchen bei der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes in den Dienststellen mitzuwirken;

d) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Dienstbeurteilungen und Dienststrafverfahren mitzuwirken;

e) für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern zu sorgen.

§ 11 § 11 Verfahren

(1) In den Angelegenheiten des § 10 Abs. 2 haben die Organe des Dienstgebers und die Personalvertretung mit dem Ziele zusammenzuwirken, das Einvernehmen herzustellen.

(2) Wenn Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 beabsichtigt sind, ist dies der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung hat das Recht, zu den geplanten Maßnahmen binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Innerhalb einer Woche, nachdem ihr die beabsichtigte Maßnahme zur Kenntnis gebracht wurde, kann die Personalvertretung überdies verlangen, dass mit ihr Verhandlungen geführt werden. Kommt bei diesen Verhandlungen ein Einvernehmen nicht zustande und handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht dringend sind, so kann die Personalvertretung binnen zwei Wochen weitere Verhandlungen verlangen; sie sind innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

(3) Kommt ein Einvernehmen nach Abs. 2 nicht zustande, hat die Personalvertretung das Recht, binnen zwei Wochen gemeinsame Beratungen mit der Landesregierung bzw. dem zuständigen Mitglied der Landesregierung über die betreffende Angelegenheit zu verlangen. Die gemeinsamen Beratungen müssen binnen vier Wochen nach einem solchen Verlangen durchgeführt werden.

(4) Die Frist zur Stellungnahme gemäß Abs. 2 zweiter Satz ist auf begründeten Antrag der Personalvertretung zu erstrecken, wenn und insolange die Angelegenheit einen Aufschub duldet. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann die Frist auch verkürzt werden.

(5) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, sowie bei Alarm und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 von der Personalvertretung angeregt wurden und die Absicht besteht, dem Standpunkt der Personalvertretung vollinhaltlich Rechnung zu tragen.

(7) In den Angelegenheiten des § 10 Abs. 3 hat die Personalvertretung das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß. Die Stellungnahme ist dem zur Entscheidung berufenen Organ zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Organe des Dienstgebers haben die Personalvertretung von der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 unverzüglich zu verständigen.

§ 12 Dienstgeberbesprechungen

§ 12

Die Organe des Dienstgebers und die Organe der Personalvertretung haben bei Bedarf auf Antrag einer Seite innerhalb von zwei Wochen Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Personalvertretung fallen, miteinander zu besprechen. Das Recht der Personalvertretung, im Sinne des § 10 Abs. 2 Verhandlungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.

§ 13 § 13 Akteneinsicht

(1) Dem Obmann der Personalvertretung sowie den in der betreffenden Angelegenheit gemäß § 6 Abs. 7 und 8 sowie § 8 Abs. 2 und 3 zuständigen Personalvertretern ist Einsicht in jene von Landesdienststellen geführten Akten und Aktenteile zu gewähren, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist. Auch die Anfertigung von Abschriften, Ablichtungen u. dgl. ist zu gestatten.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u.dgl.), deren Kenntnisnahme durch die Personalvertretung eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienststellen herbeiführen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Landesbediensteten erfolgen.

4. Abschnitt Rechte und Pflichten, Schutzbestimmungen

§ 14 § 14 Grundsätze für die Amtsführung der Personalvertreter

(1) Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu besorgen.

(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Personalvertreter dürfen von den Landesbediensteten für ihre Tätigkeit als Personalvertreter keine Entschädigung oder Belohnung annehmen.

§ 15 § 15 Verantwortlichkeit der Personalvertreter

(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Dienststellenversammlung ihres Wahlkörpers verantwortlich.

(2) Die von der Personalvertretung gewählten oder beauftragten Organe mit Ausnahme des Wahlvorstandes und der Wahlkommissionen sind bei Erfüllung ihrer Aufgaben der Personalvertretung verantwortlich. Dem Dienststellenausschuss kann die Besorgung der nach § 8 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben entzogen werden. Die übrigen Organe können von der Personalvertretung abberufen werden.

(3) Beschlüsse nach Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 16 § 16 Schutz der Personalvertreter

(1) Die Vorgesetzten dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und haben auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Den Personalvertretern steht ohne Kürzung der Bezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu; ihre Inanspruchnahme ist dem Vorgesetzten mitzuteilen.

(2) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grund insbesondere weder bei der Dienstbeurteilung noch in ihrer dienstlichen Laufbahn schlechter gestellt, noch dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.

(3) Die Personalvertreter und die Ersatzmitglieder dürfen zu einer Dienststelle, welche einem anderen Wahlkörper zuzurechnen ist, nicht versetzt oder zum Dienst zugeteilt werden, es sei denn, der Betroffene stimmt der Maßnahme zu. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Dienstzuteilung nur für einen untergeordneten Teil der Arbeitszeit oder für weniger als einen Monat im Jahr erfolgt.

§ 17 § 17 Freistellung für Schulungszwecke

(1) Den Personalvertretern und den Ersatzmitgliedern steht ohne Kürzung der Bezüge die zur Teilnahme an Schulungen erforderliche freie Zeit bis zum Höchstausmaß von sieben Tagen innerhalb einer Funktionsdauer zu.

(2) Die Schulungen müssen die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.

(3) Die Personalvertreter und die Ersatzmitglieder haben der Dienstbehörde die beabsichtigte Teilnahme an einer Schulung rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes von Schulungen und bei der Festlegung der Teilnehmer ist auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

§ 18 § 18*) Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter

(1) Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten, Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Landesbediensteten verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Landesbediensteten gewünscht wird oder sich aus der Sache selbst ergibt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung fort.

(2) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht gröblich verletzt, ist vom Wahlvorstand mit Bescheid seines Amtes verlustig zu erklären.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 19 § 19 Personal- und Sachaufwand

(1) Auf Antrag der Personalvertretung hat die Landesregierung einen Personalvertreter unter Fortzahlung der Bezüge ganz oder teilweise vom Dienst freizustellen und der Personalvertretung zur Besorgung von Kanzleiarbeiten einen Landesbediensteten der Verwendungsgruppe D (d) oder C (c) ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Wenn die Personalvertretung dies verlangt, ist ihr anstatt des freigestellten Personalvertreters ein zweiter Landesbediensteter der genannten Verwendungsgruppen zur Verfügung zu stellen.

(2) Personalvertreter, die gemäß Abs. 1 vom Dienst freigestellt wurden, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren früheren oder einen anderen gleichwertigen Dienstposten.

(3) Gegenüber den gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Landesbediensteten steht dem Obmann der Personalvertretung hinsichtlich dieser Verwendung das Leitungs- und Weisungsrecht in sachlicher Hinsicht zu.

(4) Das Land hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zu tragen. Hiebei ist die Landesreisegebührenverordnung sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Auf Antrag der Personalvertretung sind ihr insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 20 § 20 Rechte und Schutz der Landesbediensteten

(1) Den Landesbediensteten, welche sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben, ist die hiefür erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Das Gleiche gilt für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes durch die Landesbediensteten.

(2) Jenen Landesbediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des unumgänglich notwendigen Dienstbetriebes erforderlich sind, ist die Teilnahme an Dienststellenversammlungen zu ermöglichen.

(3) Die Landesbediensteten dürfen wegen der Ausübung ihrer Rechte in der Wahlwerbung, im Wahlverfahren und in der Dienststellenversammlung vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden.

5. Abschnitt Wahlen, Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 21 § 21 Wahlgrundsätze

(1) Die Personalvertreter sind von den Landesbediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und - abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen - persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Wahlberechtigte, die aus gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.

§ 22 § 22 Wahlkörper, Zahl der zu wählenden Personalvertreter

(1) Für die Wahl der Personalvertreter bilden die einer Dienststelle angehörenden und die allenfalls gemäß Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten einen Wahlkörper.

(2) Landesbedienstete, die einer Dienststelle mit weniger als fünf Dienstnehmern angehören, und Landesbedienstete, die nicht bei einer Dienststelle des Landes verwendet werden, sind durch Verordnung des Wahlvorstandes einer anderen Dienststelle, bei der Wahlen nach diesem Gesetz durchzuführen sind, zuzuweisen. Bei der Festlegung dieser Dienststelle ist auf die Gleichartigkeit der zu besorgenden Aufgaben und auf die örtliche Nähe Bedacht zu nehmen.

(3) Es haben zu wählen:

a) Wahlkörper mit 5 bis 30 Dienstnehmern einen Personalvertreter und ein Ersatzmitglied;

b) Wahlkörper mit 31 bis 100 Dienstnehmern zwei Personalvertreter und zwei Ersatzmitglieder;

c) Wahlkörper mit 101 bis 200 Dienstnehmern drei Personalvertreter und drei Ersatzmitglieder; für jedes weitere angefangene Hundert sind ein Personalvertreter und ein Ersatzmitglied mehr zu wählen.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach dem Verwaltungsaufbau eine organisatorische Einheit darstellen.

§ 23 § 23*) Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl der Personalvertretung ist ein Wahlvorstand zu wählen.

(2) Dem Wahlvorstand obliegt die Durchführung der Wahlen, einschließlich allfälliger Nachwahlen, zur Personalvertretung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Wahlvorstand hat insbesondere die Personalvertretungswahl auszuschreiben und die erforderlichen Wahlanordnungen zu treffen. Er entscheidet über alle Fragen, die sich hinsichtlich des Wahlrechtes und der Wählbarkeit ergeben.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Ebensoviele Ersatzmitglieder sind zu wählen.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind von der Personalvertretung zu wählen. Hiebei ist das Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu wählenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Personalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen zur Personalvertretung wählbar sein.

(5) Der Wahlvorstand ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied, längstens binnen zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sollen rechtskundig sein.

(6) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 5 und 9, des § 16 Abs. 1 und 2 sowie des § 36 sinngemäß. Sofern die Beschlussfassung nicht im Rahmen der Überprüfung oder Richtigstellung des Wahlergebnisses (§ 34 Abs. 1) erfolgt, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des § 6a sinngemäß.

(7) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen.

(8) Jede Wählergruppe hat das Recht, einen Wahlzeugen in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zur Personalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(9) Die Funktionsperiode des Wahlvorstandes endet mit der Wahl des Wahlvorstandes für die nächste Personalvertretungswahl.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022

§ 24 § 24*) Wahlkommissionen

(1) Für jeden Wahlkörper ist vor Wahlen eine Wahlkommission zu wählen. Sie hat den Vorgang der Stimmabgabe zu leiten und die Stimmenzählung vorzunehmen.

(2) Wenn dadurch die Stimmabgabe für die Wahlberechtigten nicht wesentlich erschwert wird, kann die Personalvertretung beschließen, dass die Wahlkommission eines Wahlkörpers noch für einen weiteren Wahlkörper mit 5 bis 30 Dienstnehmern zuständig ist.

(3) Wenn mindestens 20 Wahlberechtigte eines Wahlkörpers infolge der besonderen Lage ihres Arbeitsplatzes an der persönlichen Stimmabgabe gehindert wären, kann die Personalvertretung beschließen, dass für diese Wahlberechtigten eine zusätzliche Wahlkommission (Stimmabgabekommission) zu wählen ist.

(4) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Ebensoviele Ersatzmitglieder sind zu wählen. Der § 23 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Wahlkommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.

(7) Jede Wählergruppe hat das Recht, einen Wahlzeugen in die Wahlkommission zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zur Personalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 25 § 25*) Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgesetzes ausgeschlossen sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung

a) das 19. Lebensjahr vollendet haben und

b) seit mindestens einem halben Jahr im Landesdienst stehen.

(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a) die Mitglieder der Landesregierung;

b) die Dienststellenleiter;

c) Landesbedienstete, die vorwiegend Angelegenheiten des Landesdienstrechtes und des inneren Dienstes zu besorgen haben;

d) Landesbedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Dienststrafe verhängt wurde, die nicht gelöscht ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/1993, 1/2008

§ 26 § 26*) Wählerliste

(1) Der Wahlvorstand hat für jeden Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen, in welche die in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten einzutragen sind. Sofern ein Landesbediensteter bei mehr als einer Dienststelle Dienst zu verrichten hat, ist für die Eintragung in die Wählerliste jene Dienststelle maßgebend, deren Personalstand der Landesbedienstete angehört.

(2) Bei den in Betracht kommenden Landesdienststellen ist zwei Wochen lang die Einsichtnahme in die Wählerliste zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist durch Veröffentlichung an der Amtstafel hinzuweisen.

(3) Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ist die Wählerliste abzuschließen. Sie darf nicht mehr geändert werden.

(5) Die Landesregierung hat dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022

§ 27 § 27*) Wahlausschreibung

(1) Die Personalvertretungswahl ist vom Wahlvorstand so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählte Personalvertretung ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretung aufnehmen kann. Im Falle der vorzeitigen Auflösung der Personalvertretung und bei Nachwahlen hat die Wahlausschreibung unverzüglich zu erfolgen.

(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

a) den Tag der Wahlausschreibung, das ist jener Tag, an dem die Wahlausschreibung kundgemacht wird;

b) die Festlegung der Wahlkörper;

c) die Zahl der von den einzelnen Wahlkörpern zu wählenden Personalvertreter;

d) den Wahltag;

e) die Wahlorte und die Wahlzeiten für die einzelnen Wahlkörper;

f) den Zeitpunkt, bis zu welchem Wahlvorschläge eingebracht werden können.

(3) Die Wahlausschreibung ist an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Landesbediensteten, die nicht bei Landesdienststellen beschäftigt sind, ist die Wahlausschreibung auf andere geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 28 § 28*) Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand schriftlich einzubringen.

(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlwerber aufgenommen werden, die in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen sind. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein, als im Wahlkörper Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlvorschläge müssen überdies die Zustimmungserklärung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthalten. In die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Wahlwerber aufgenommen werden als die dreifache Anzahl der vom Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter.

(3) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Werden die Mängel nicht bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.

(4) Der Wahlvorstand hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an der Amtstafel jener Dienststellen zu veröffentlichen, die den in Betracht kommenden Wahlkörper bilden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 29 § 29 Stimmzettel

(1) Die Wahl ist mittels amtlicher Stimmzettel durchzuführen.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat jedenfalls die Wählergruppen und die Namen ihrer Wahlwerber in der Reihenfolge der Wahlvorschläge sowie eine leere Zeile für die Nennung eines freien Wahlwerbers zu enthalten.

(3) Der Wahlvorstand hat für jeden Wahlkörper die erforderliche Zahl amtlicher Stimmzettel herstellen zu lassen.

(4) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigten, die glaubhaft machen, dass sie aus gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, auf Antrag den in Betracht kommenden Stimmzettel, ein Wahlkuvert sowie einen Vordruck für die Abgabe der im § 31 Abs. 2 verlangten Erklärung zuzuleiten. Die Wahlberechtigten haben den Antrag spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu stellen.

§ 30 § 30 Ausfüllen des Stimmzettels

(1) Der Wahlberechtigte hat auf dem Stimmzettel jene Wählergruppe zu bezeichnen, die er wählen will.

(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel eine Person zu nennen, die nicht im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheint und die wählbar sowie in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen ist (freier Wahlwerber). Der freie Wahlwerber muss so klar bezeichnet sein, dass er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann.

(3) Jeder Wähler ist berechtigt, an einen Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme zu vergeben. Die Vergabe der Vorzugsstimme erfolgt, indem der Wähler in das auf dem Stimmzettel neben dem Namen des Wahlwerbers aufscheinende Rechteck ein Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

§ 31 § 31 Stimmabgabe

(1) Zur Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten einzeln vor die Wahlkommission zu treten und sich erforderlichenfalls auszuweisen. Sodann hat ihnen ein Mitglied der Wahlkommission ein undurchsichtiges Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf haben sich die Wahlberechtigten in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste zu vermerken.

(2) Bei der Ausübung des Briefwahlrechtes ist der Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert ist zusammen mit der vom Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebenen Erklärung, wonach er den Stimmzettel frei von Zwang oder Drohung selbst ausgefüllt hat, in einem verschlossenen Briefumschlag der Wahlkommission gemäß § 24 Abs. 1 und 2 jenes Wahlkörpers, bei dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, zu übermitteln. Auf dem äußeren Briefumschlag ist der Absender anzugeben. Solche Stimmzettel sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe im verschlossenen Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen und gemeinsam mit den persönlich abgegebenen Stimmen zu zählen. Diese Art der Stimmabgabe ist in der Wählerliste besonders zu vermerken.

(3) In Ausübung des Briefwahlrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn die im Abs. 2 verlangte Erklärung nicht beigegeben ist, von einem im Wahlkörper nicht Wahlberechtigten unterschrieben ist oder von einem Wahlberechtigten stammt, der sein Wahlrecht persönlich ausgeübt hat. Die Wahlkommission hat solche Wahlkuverts verschlossen zu den Wahlakten zu nehmen.

§ 32 § 32 Gültigkeit des Stimmzettels

(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel des betreffenden Wahlkörpers handelt und wenn der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will.

(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, dessen Gültigkeit nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu beurteilen ist.

(3) Reihungen und Streichungen von Wahlwerbern gelten als nicht erfolgt. Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, dann gilt nur derjenige als genannt, der nach der allgemeinen Schreibweise vorangeht.

(4) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, soweit eindeutig zu erkennen ist, an welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wahlberechtigte die Vorzugsstimme vergeben will.

§ 33 § 33 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe und im Falle des Abs. 2 nach der dort geregelten Übergabe hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmabgaben übereinstimmt. Dann hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b) die Summe der abgegebenen gültigen und die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c) die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen sowie

d) die Zahl der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber.

(2) Die Stimmabgabekommission (§ 24 Abs. 3) hat die Wahlurne und die Wahlakten nach Beendigung der Stimmabgabe unverzüglich der Wahlkommission des Wahlkörpers gemäß § 24 Abs. 1 und 2 zu übergeben.

(3) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen und auf die einzelnen freien Wahlwerber entfallenden Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahlen der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede Zahl der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Die so angeschriebenen Zahlen werden, bei der größten beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der im Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie Zahlen ihrer Zahlenreihe mit Ordnungsziffern versehen wurden. Ein freier Wahlwerber erhält ein Mandat, wenn die für ihn angeschriebene Zahl mit einer Ordnungsziffer versehen wurde. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen oder freie Wahlwerber auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.

(4) Die auf eine Wählergruppe gemäß Abs. 3 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktesummen zuzuweisen. Bei gleich großen Wahlpunktesummen entscheidet das Los. Die Wahlpunktesummen der einzelnen Wahlwerber sind anhand der für die betreffende Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln:

a) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält doppelt so viele Wahlpunkte (Listenpunkte), wie der Wählergruppe Mandate zufallen. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.

b) Für jede Vorzugsstimme, die der Wahlwerber erhalten hat, sind ihm zu den Wahlpunkten, die er schon aufgrund der Berechnung nach lit. a erhält, doppelt so viele Wahlpunkte (Vorzugspunkte) hinzuzurechnen, wie der Wählergruppe Mandate zufallen.

(5) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 4 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Wenn ein freier Wahlwerber ein Mandat erhält, so ist ein weiteres Ersatzmitglied aus den Wahlwerbern jener Wählergruppe zu ermitteln, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach Abs. 3 noch ein Mandat zugefallen wäre.

(6) Über die Wahlhandlung ist von der Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 34 § 34*) Kundmachung der Wahlergebnisse

(1) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mitzuteilen und die Wahlakten verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben, der die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu überprüfen und nötigenfalls richtig zu stellen hat.

(2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner hat er die Wahlergebnisse an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 31 Abs. 3 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 34a § 34a*) Wahlanfechtung

Jede Wählergruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses die Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens bei der Landesregierung anfechten, die mit Bescheid entscheidet. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 35 § 35*) Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung

(1) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung ruht während der Dauer einer Dienstenthebung.

(2) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung erlischt

a) mit der Aufnahme der Tätigkeit der neu gewählten Personalvertretung;

b) mit der vorzeitigen Auflösung der Personalvertretung;

c) durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zur Personalvertretung ausschließt;

d) durch Tod;

e) durch Verzicht;

f) durch Versetzung zu einer Dienststelle, die einem anderen Wahlkörper angehört;

g) durch Auflösung des Dienstverhältnisses;

h) durch Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;

i) durch den Anspruch des Amtsverlustes gemäß § 6 Abs. 2;

j) mit der Enthebung durch die Dienststellenversammlung;

k) durch den Ausspruch des Amtsverlustes infolge gröblicher Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 36 § 36*) Berufung von Ersatzmitgliedern

(1) Ist ein Personalvertreter verhindert, so ist das in der Reihenfolge gemäß § 33 Abs. 5 jeweils nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe zu berufen, welcher der Verhinderte angehört. Ein verhinderter freier Wahlwerber gilt dabei als Personalvertreter jener Wählergruppe, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach § 33 Abs. 3 noch ein Mandat zugefallen wäre. Bei unvorhergesehener Verhinderung eines zu einer Sitzung einberufenen Personalvertreters ist das Ersatzmitglied auch ohne Einberufung durch den Vorsitzenden berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, wenn dies vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt wird.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Mitgliedschaft zur Personalvertretung, wobei das Ersatzmitglied in die freie Stelle nachrückt. Nach Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft zur Personalvertretung tritt der nachgerückte Personalvertreter wieder in seine frühere Stellung als Ersatzmitglied zurück.

(3) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung entscheidet im Streitfalle der Wahlvorstand auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Personalvertretung mit Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 37 § 37 Nachwahlen

(1) Sinkt die Zahl der von einem Wahlkörper gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder zusammengenommen durch Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung unter die Hälfte, so ist in diesem Wahlkörper für den Rest der Funktionsdauer der Personalvertretung eine Nachwahl durchzuführen.

(2) Auf Nachwahlen sind die §§ 21 bis 34 sinngemäß anzuwenden.

§ 38 § 38 Personalvertretungswahlordnung

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen zur Personalvertretung erlassen.

6. Abschnitt Aufsicht über die Personalvertretung

§ 39 § 39*)

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse und sonstige rechtswidrige Maßnahmen der Personalvertretung und der Dienststellenversammlung mit Bescheid aufzuheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 40 § 40 Beschwerderecht

Die Personalvertretung ist berechtigt, über Eingriffe in ihre Rechte durch Handlungen oder Unterlassungen von Landesbediensteten, soweit sie als Organe des Dienstgebers tätig werden, bei der Dienstbehörde Beschwerde zu führen.

§ 41 § 41*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Art. XXI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 42 § 42*) Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. XIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 6, 26 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 34 Abs. 2, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 6, 26 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 34 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022