(1) Auf Antrag der Personalvertretung hat die Landesregierung einen Personalvertreter unter Fortzahlung der Bezüge ganz oder teilweise vom Dienst freizustellen und der Personalvertretung zur Besorgung von Kanzleiarbeiten einen Landesbediensteten der Verwendungsgruppe D (d) oder C (c) ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Wenn die Personalvertretung dies verlangt, ist ihr anstatt des freigestellten Personalvertreters ein zweiter Landesbediensteter der genannten Verwendungsgruppen zur Verfügung zu stellen.
(2) Personalvertreter, die gemäß Abs. 1 vom Dienst freigestellt wurden, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren früheren oder einen anderen gleichwertigen Dienstposten.
(3) Gegenüber den gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Landesbediensteten steht dem Obmann der Personalvertretung hinsichtlich dieser Verwendung das Leitungs- und Weisungsrecht in sachlicher Hinsicht zu.
(4) Das Land hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zu tragen. Hiebei ist die Landesreisegebührenverordnung sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Auf Antrag der Personalvertretung sind ihr insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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