LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandes-Personalvertretungsgesetz§ 26

§ 26§ 26*)Wählerliste

In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date

(1) Der Wahlvorstand hat für jeden Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen, in welche die in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten einzutragen sind. Sofern ein Landesbediensteter bei mehr als einer Dienststelle Dienst zu verrichten hat, ist für die Eintragung in die Wählerliste jene Dienststelle maßgebend, deren Personalstand der Landesbedienstete angehört.

(2) Bei den in Betracht kommenden Landesdienststellen ist zwei Wochen lang die Einsichtnahme in die Wählerliste zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist durch Veröffentlichung an der Amtstafel hinzuweisen.

(3) Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ist die Wählerliste abzuschließen. Sie darf nicht mehr geändert werden.

(5) Die Landesregierung hat dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022

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