(1) Die Personalvertretungswahl ist vom Wahlvorstand so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählte Personalvertretung ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretung aufnehmen kann. Im Falle der vorzeitigen Auflösung der Personalvertretung und bei Nachwahlen hat die Wahlausschreibung unverzüglich zu erfolgen.
(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Tag der Wahlausschreibung, das ist jener Tag, an dem die Wahlausschreibung kundgemacht wird;
b) die Festlegung der Wahlkörper;
c) die Zahl der von den einzelnen Wahlkörpern zu wählenden Personalvertreter;
d) den Wahltag;
e) die Wahlorte und die Wahlzeiten für die einzelnen Wahlkörper;
f) den Zeitpunkt, bis zu welchem Wahlvorschläge eingebracht werden können.
(3) Die Wahlausschreibung ist an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Landesbediensteten, die nicht bei Landesdienststellen beschäftigt sind, ist die Wahlausschreibung auf andere geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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