§ 39 — Landes-Personalvertretungsgesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse und sonstige rechtswidrige Maßnahmen der Personalvertretung und der Dienststellenversammlung mit Bescheid aufzuheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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