(1) Für die Wahl der Personalvertreter bilden die einer Dienststelle angehörenden und die allenfalls gemäß Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten einen Wahlkörper.
(2) Landesbedienstete, die einer Dienststelle mit weniger als fünf Dienstnehmern angehören, und Landesbedienstete, die nicht bei einer Dienststelle des Landes verwendet werden, sind durch Verordnung des Wahlvorstandes einer anderen Dienststelle, bei der Wahlen nach diesem Gesetz durchzuführen sind, zuzuweisen. Bei der Festlegung dieser Dienststelle ist auf die Gleichartigkeit der zu besorgenden Aufgaben und auf die örtliche Nähe Bedacht zu nehmen.
(3) Es haben zu wählen:
a) Wahlkörper mit 5 bis 30 Dienstnehmern einen Personalvertreter und ein Ersatzmitglied;
b) Wahlkörper mit 31 bis 100 Dienstnehmern zwei Personalvertreter und zwei Ersatzmitglieder;
c) Wahlkörper mit 101 bis 200 Dienstnehmern drei Personalvertreter und drei Ersatzmitglieder; für jedes weitere angefangene Hundert sind ein Personalvertreter und ein Ersatzmitglied mehr zu wählen.
(4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach dem Verwaltungsaufbau eine organisatorische Einheit darstellen.
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