(1) Für jeden Wahlkörper ist vor Wahlen eine Wahlkommission zu wählen. Sie hat den Vorgang der Stimmabgabe zu leiten und die Stimmenzählung vorzunehmen.
(2) Wenn dadurch die Stimmabgabe für die Wahlberechtigten nicht wesentlich erschwert wird, kann die Personalvertretung beschließen, dass die Wahlkommission eines Wahlkörpers noch für einen weiteren Wahlkörper mit 5 bis 30 Dienstnehmern zuständig ist.
(3) Wenn mindestens 20 Wahlberechtigte eines Wahlkörpers infolge der besonderen Lage ihres Arbeitsplatzes an der persönlichen Stimmabgabe gehindert wären, kann die Personalvertretung beschließen, dass für diese Wahlberechtigten eine zusätzliche Wahlkommission (Stimmabgabekommission) zu wählen ist.
(4) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Ebensoviele Ersatzmitglieder sind zu wählen. Der § 23 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Wahlkommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.
(7) Jede Wählergruppe hat das Recht, einen Wahlzeugen in die Wahlkommission zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zur Personalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise