(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgesetzes ausgeschlossen sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung
a) das 19. Lebensjahr vollendet haben und
b) seit mindestens einem halben Jahr im Landesdienst stehen.
(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) die Mitglieder der Landesregierung;
b) die Dienststellenleiter;
c) Landesbedienstete, die vorwiegend Angelegenheiten des Landesdienstrechtes und des inneren Dienstes zu besorgen haben;
d) Landesbedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Dienststrafe verhängt wurde, die nicht gelöscht ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/1993, 1/2008
Keine Verweise gefunden
Rückverweise