(1) Dem Obmann der Personalvertretung sowie den in der betreffenden Angelegenheit gemäß § 6 Abs. 7 und 8 sowie § 8 Abs. 2 und 3 zuständigen Personalvertretern ist Einsicht in jene von Landesdienststellen geführten Akten und Aktenteile zu gewähren, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist. Auch die Anfertigung von Abschriften, Ablichtungen u. dgl. ist zu gestatten.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u.dgl.), deren Kenntnisnahme durch die Personalvertretung eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienststellen herbeiführen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Landesbediensteten erfolgen.
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