(1) Vor jeder Wahl der Personalvertretung ist ein Wahlvorstand zu wählen.
(2) Dem Wahlvorstand obliegt die Durchführung der Wahlen, einschließlich allfälliger Nachwahlen, zur Personalvertretung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Wahlvorstand hat insbesondere die Personalvertretungswahl auszuschreiben und die erforderlichen Wahlanordnungen zu treffen. Er entscheidet über alle Fragen, die sich hinsichtlich des Wahlrechtes und der Wählbarkeit ergeben.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Ebensoviele Ersatzmitglieder sind zu wählen.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind von der Personalvertretung zu wählen. Hiebei ist das Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu wählenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Personalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen zur Personalvertretung wählbar sein.
(5) Der Wahlvorstand ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied, längstens binnen zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sollen rechtskundig sein.
(6) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 5 und 9, des § 16 Abs. 1 und 2 sowie des § 36 sinngemäß. Sofern die Beschlussfassung nicht im Rahmen der Überprüfung oder Richtigstellung des Wahlergebnisses (§ 34 Abs. 1) erfolgt, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des § 6a sinngemäß.
(7) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen.
(8) Jede Wählergruppe hat das Recht, einen Wahlzeugen in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zur Personalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9) Die Funktionsperiode des Wahlvorstandes endet mit der Wahl des Wahlvorstandes für die nächste Personalvertretungswahl.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022
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