(1) Die Personalvertretung der Vorarlberger Landesbediensteten – im Folgenden als Personalvertretung bezeichnet – ist dazu berufen, im Rahmen dieses Gesetzes die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Dienstnehmer des Landes, die sich im Dienststand befinden, zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit vom Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Landesbedienstete, die in Betrieben tätig sind, auf Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und auf Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.
(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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