(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.
(2) Die Personalvertretung hat das Recht, mitzuwirken:
a) bei Angelegenheiten des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und der Organisation des inneren Dienstes, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die sich auf die Gesamtheit oder auf einzelne Gruppen der Landesbediensteten beziehen;
b) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie neuer Kontrollmaßnahmen und technischer Systeme zur Kontrolle der Bediensteten;
c) bei Tätigkeiten des Landes als Träger von Privatrechten, soweit sie die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder gesundheitlichen Interessen aller oder einzelner Gruppen der Landesbediensteten unmittelbar berühren;
d) in dienstrechtlichen Einzelfällen, sofern sie von grundsätzlicher Bedeutung sind oder eine von bestehenden Richtlinien abweichende Erledigung vorgesehen ist;
e) bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis und bei Überstellungen, sofern die Überstellung nicht auf Grund eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist;
f) bei der Kündigung oder Entlassung von Landesbediensteten;
g) bei einer Änderung der Dienstverwendung sowie bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz, sofern in diesen Fällen der betreffende Landesbedienstete die Mitwirkung der Personalvertretung wünscht;
h) bei der Vergabe von Wohnungen an Landesbedienstete sowie bei der Festsetzung der Vergütung hiefür, sofern keine Richtlinien bestehen.
(3) Der Personalvertretung sind möglichst zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen:
a) die Aufnahme von Landesbediensteten;
b) die Versetzung oder Dienstzuteilung von Landesbediensteten;
c) die Betrauung von Landesbediensteten mit und die Abberufung von leitenden Funktionen;
d) die Versetzung von Landesbeamten in den zeitlichen Ruhestand;
e) der Übertritt oder die Versetzung eines Landesbeamten in den dauernden Ruhestand;
f) die Auflösung von Dienstverhältnissen der Landesbediensteten.
In Dringlichkeitsfällen hat die Mitteilung über die Dienstzuteilung von Landesbediensteten und über die Auflösung von Dienstverhältnissen der Landesbediensteten spätestens gleichzeitig, die Mitteilung über die übrigen Maßnahmen spätestens drei Tage vorher zu erfolgen.
(4) Die Personalvertretung ist berechtigt,
a) im Rahmen ihres Aufgabenbereiches dem Dienstgeber Vorschläge zu erstatten, die sich auf die Gesamtheit oder auf einzelne Gruppen der Landesbediensteten beziehen;
b) zur Beratung und Vertretung von Landesbediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten auf deren Ersuchen;
c) über Ersuchen bei der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes in den Dienststellen mitzuwirken;
d) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Dienstbeurteilungen und Dienststrafverfahren mitzuwirken;
e) für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern zu sorgen.
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