Wählerkarteigesetz
§ 1*)Zweck der Wählerkartei
§ 2§ 2*)Form der Wählerkartei
§ 3§ 3*)Personenkreis
§ 4§ 4*)Ehemalige Landesbürger
§ 5§ 5*)Änderungen in der Wählerkartei
§ 6§ 6*)Verlegung des Wohnsitzes
§ 7§ 7*)Allgemeine Erfassung der Wahl- und Stimmberechtigten
§ 8§ 8*)Einsicht in die Wählerkartei
§ 9§ 9*)Berichtigungsantrag
§ 10§ 10*)Entscheidung über den Berichtigungsantrag
§ 11§ 11*)Änderungen in der Wählerkartei von Amts wegen
§ 12§ 12*)Behörden
§ 13§ 13*)Fristen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
§ 14§ 14*)Abgabenfreiheit
§ 15§ 15*)Strafbestimmungen
§ 16§ 16*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 17§ 17*)Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Anl. 1Anlage *) (zu § 7 Abs. 2)
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1*) Zweck der Wählerkartei
(1) Die Gemeinde hat die Wahl- und Stimmberechtigten ihres Gebietes für die im Abs. 2 angeführten Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Anhörungen in einer Wählerkartei zu führen.
(2) Die Wählerkartei hat zu dienen:
a) als Grundlage für die Anlegung der Wählerverzeichnisse für
1. Wahlen zum Landtag,
2. Wahlen in die Gemeindevertretung,
3. Wahlen des Bürgermeisters, soweit dieser von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählt wird,
4. Volksabstimmungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
5. Volksbefragungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
6. die Anhörung von Stimmberechtigten durch die Landesregierung nach dem Gemeindegesetz;
b) für die Feststellung der Berechtigung zur Antragstellung auf Durchführung von
1. Volksbegehren nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
2. Volksabstimmungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
3. Volksbefragungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz;
c) als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2019
§ 2 § 2*) Form der Wählerkartei
(1) Die Gemeinde hat die Wählerkartei unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters (§ 4 des Wählerevidenzgesetzes 2018 des Bundes) zu führen. In diese sind für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Anhörungen gemäß § 1 Abs. 2 erforderlichen Angaben, jedenfalls aber Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes des Bundes), einzutragen. Für ehemalige Landesbürger (§ 4) ist der für die Eintragung maßgebende letzte Hauptwohnsitz sowie nach Möglichkeit die E-Mail-Adresse zu erfassen.
(2) Die Wählerkartei ist so einzurichten, dass die eingetragenen Personen nach dem Namensalphabet, nach der Hausnummer (Wohnung), nach Straßen- und Ortsteilen und, wenn die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln auswählbar sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018, 25/2019
2. Abschnitt Anlegung und Führung der Wählerkartei
§ 3 § 3*) Personenkreis
(1) In die Wählerkartei sind nachstehende Personen aufzunehmen, die vor dem 1. Januar des laufenden Jahres das 14. Lebensjahr vollendet haben:
a) Landesbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und nicht nach § 20 des Landtagswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
b) ausländische Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und nicht nach § 8 des Gemeindewahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Neben Landesbürgern nach Abs. 1 lit. a sind auf Antrag (§ 4) auch jene Staatsbürger in die Wählerkartei einzutragen, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern
a) der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland begründet ist und
b) die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
(3) Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt der letzte Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Hauptwohnsitz.
(4) Die Wählerkartei ist so auszugestalten, dass die eingetragenen Personen entsprechend ihrer Berechtigung zur Teilnahme an Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Anhörungen gemäß § 1 Abs. 2 auswählbar sind.
(5) Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerkartei dürfen die Daten der Melderegister verarbeitet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2019
§ 4 § 4*) Ehemalige Landesbürger
(1) Staatsbürger, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren, können die Aufnahme in die Wählerkartei beim Gemeindeamt jener Gemeinde schriftlich beantragen, in der sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet anzubieten.
(2) Der Antragsteller ist von der Eintragung in die Wählerkartei zu verständigen. Gleichzeitig ist er über die Bestimmung des Abs. 5 in Kenntnis zu setzen. Anträge, die zu keiner Eintragung in die Wählerkartei geführt haben, sind als Berichtigungsanträge (§ 9) zu behandeln.
(3) Während der Dauer der Eintragung in die Wählerkartei haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung der Wohnsitzadresse im Ausland zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Landtagswahlen sowie von Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem IV. und VI. Hauptstück des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, zur amtswegigen Zusendung einer Wahl- bzw. Stimmkarte oder zum Zweck der Übermittlung von Informationen durch die Gemeinde mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekanntzugeben.
(4) Die erfassten Personen erhalten die Wahlkarten bei Landtagswahlen sowie die Stimmkarten bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen an ihre Wohnadresse amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich der Antragstellung auf Aufnahme in die Wählerkartei oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahl- und Stimmrechtes im Falle eines nicht gemeldeten Wohnsitzwechsels (Abs. 3) verlustig gehen können.
(5) In die Wählerkartei aufgenommene ehemalige Landesbürger sind aus dieser zu streichen, wenn
a) sie dies beantragen,
b) sie einen Hauptwohnsitz in Österreich begründen oder
c) die Begründung des Hauptwohnsitzes im Ausland länger als zehn Jahre zurückliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 21/2014
§ 5 § 5*) Änderungen in der Wählerkartei
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5 lit. b und c, 6 und 11 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerkartei nur auf Grund von Anträgen nach § 4 Abs. 1 und 5 lit. a oder eines Berichtigungsverfahrens (§§ 9 und 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 44/2013, 21/2014
§ 6 § 6*) Verlegung des Wohnsitzes
(1) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerkartei dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerkartei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Wählerkartei die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister verständigt.
(2) Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Wählerkartei jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, eingetragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2019
§ 7 § 7*) Allgemeine Erfassung der Wahl- und Stimmberechtigten
(1) Die Gemeinde kann zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerkartei durch Verordnung eine allgemeine Erfassung der Wahl- und Stimmberechtigten in der Gemeinde anordnen. Eine allgemeine Erfassung der Wahl- und Stimmberechtigten darf jedoch höchstens einmal im Jahr angeordnet werden.
(2) Die Verordnung hat zu bestimmen, wer ein Wähleranlageblatt nach dem Muster der Anlage auszufüllen hat, in welcher Weise Wähleranlageblätter sowie allfällige sonstige Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen ausgefüllt wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben, soferne sie dazu in der Lage sind, die Wähleranlageblätter zu unterfertigen.
(3) In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Hauseigentümer oder ihre Vertreter Wähleranlageblätter an die Bewohner ihrer Häuser zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde bestimmten Amtsstelle abzugeben haben.
(4) Falls eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wird, steht es den zur Ausfüllung des Wähleranlageblattes verpflichteten Personen frei, die ausgefüllten Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde bestimmten Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Vertreter von der unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter zu verständigen. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen.
(5) Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahl- oder Stimmkarten (§ 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Landtagswahlgesetz bzw. § 49 Abs. 6 Landes-Volksabstimmungsgesetz) können die Daten der Wählerkartei mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2019
§ 8 § 8*) Einsicht in die Wählerkartei
(1) In die Wählerkartei kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 2 Abs. 1 angeführten Daten, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann anhand eines Papierausdruckes oder am Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 2018 des Bundes erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig. Die Gemeinde hat die Tagesstunden, während welcher beim Gemeindeamt Einsicht in die Wählerkartei genommen und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die in § 2 Abs. 1 angeführten Daten der Wählerkarteien aller oder einzelner Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, sind auf Antrag bis zu zweimal pro Jahr unentgeltlich an die im Landtag vertretenen Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Gleiches gilt für die in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien hinsichtlich der Daten der Wählerkartei ihrer Gemeinde. Für Anträge auf Übermittlung von Daten aus den Wählerkarteien mehrerer Gemeinden ist die Landesregierung, für solche einer Gemeinde ist diese zuständig. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Für andere wahlwerbende Parteien gelten die Regelungen des Abs. 2 sinngemäß, wenn der Antrag frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 27 Abs. 2 Landtagswahlgesetz, § 16 Abs. 1 Gemeindewahlgesetz) gestellt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 21/2014, 25/2019, 4/2022
3. Abschnitt Berichtigung der Wählerkartei
§ 9 § 9*) Berichtigungsantrag
(1) Jede Person kann zur Aufnahme, Nichtaufnahme oder unzutreffenden Aufnahme (§ 3 Abs. 3) einer Person in die Wählerkartei schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten.
(2) Der Berichtigungsantrag ist zu begründen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in deren Wählerkartei eine Änderung begehrt wird. Das Gemeindeamt hat den Berichtigungsantrag ehestens der Gemeindewahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 21/2014
§ 10 § 10*) Entscheidung über den Berichtigungsantrag
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, zu deren Aufnahme in die Wählerkartei ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller zur Stellung des Berichtigungsantrages nicht berechtigt ist oder der Berichtigungsantrag kein bestimmtes Begehren oder keine Begründung enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und dem Antragsteller sowie der Person, zu deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerkartei ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerkartei erfordert, ist sie auch der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluss des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Wählerkartei unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
(4) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 21/2014
§ 11 § 11*) Änderungen in der Wählerkartei von Amts wegen
(1) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerkartei zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerkartei durchzuführen. Hiebei hat sie Umstände, die auch in der Wählerkartei einer anderen Gemeinde des Landes zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wenn ein Wahl- oder Stimmberechtigter aus der Wählerkartei wegen Verlustes des Wahlrechtes, außer dem Fall der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder den Fällen gemäß § 4 Abs. 5, ausgeschieden wird, ist er hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Ausscheidung zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 44/2013
4. Abschnitt Behörden und Verfahren
§ 12 § 12*) Behörden
(1) Zur Vollziehung der nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben ist der Bürgermeister zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz hinsichtlich der Bürger und der ausländischen Unionsbürger obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 25/2019
§ 13 § 13*) Fristen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
(1) Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 44/2013
5. Abschnitt Abgaben, Strafbestimmungen
§ 14 § 14*) Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 15 § 15*) Strafbestimmungen
Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
a) den gemäß § 7 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
b) in der Wählerkartei Änderungen vornimmt, ohne hiezu befugt zu sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 23/2008, 44/2013, 21/2014
§ 16 § 16*) Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.
(2) Art. XIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Art. XII des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 44/2013, 34/2018
§ 17 § 17*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Anlage *) (zu § 7 Abs. 2)
Anl. 1
Wähleranlagenblatt
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 34/2018
Anhänge
AnlagePDF