(1) Die Gemeinde hat die Wahl- und Stimmberechtigten ihres Gebietes für die im Abs. 2 angeführten Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Anhörungen in einer Wählerkartei zu führen.
(2) Die Wählerkartei hat zu dienen:
a) als Grundlage für die Anlegung der Wählerverzeichnisse für
1. Wahlen zum Landtag,
2. Wahlen in die Gemeindevertretung,
3. Wahlen des Bürgermeisters, soweit dieser von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählt wird,
4. Volksabstimmungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
5. Volksbefragungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
6. die Anhörung von Stimmberechtigten durch die Landesregierung nach dem Gemeindegesetz;
b) für die Feststellung der Berechtigung zur Antragstellung auf Durchführung von
1. Volksbegehren nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
2. Volksabstimmungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
3. Volksbefragungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz;
c) als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2019
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