(1) Die Gemeinde kann zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerkartei durch Verordnung eine allgemeine Erfassung der Wahl- und Stimmberechtigten in der Gemeinde anordnen. Eine allgemeine Erfassung der Wahl- und Stimmberechtigten darf jedoch höchstens einmal im Jahr angeordnet werden.
(2) Die Verordnung hat zu bestimmen, wer ein Wähleranlageblatt nach dem Muster der Anlage auszufüllen hat, in welcher Weise Wähleranlageblätter sowie allfällige sonstige Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von diesen ausgefüllt wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben, soferne sie dazu in der Lage sind, die Wähleranlageblätter zu unterfertigen.
(3) In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Hauseigentümer oder ihre Vertreter Wähleranlageblätter an die Bewohner ihrer Häuser zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde bestimmten Amtsstelle abzugeben haben.
(4) Falls eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wird, steht es den zur Ausfüllung des Wähleranlageblattes verpflichteten Personen frei, die ausgefüllten Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde bestimmten Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Vertreter von der unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter zu verständigen. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen.
(5) Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahl- oder Stimmkarten (§ 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Landtagswahlgesetz bzw. § 49 Abs. 6 Landes-Volksabstimmungsgesetz) können die Daten der Wählerkartei mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2019
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