(1) In die Wählerkartei kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 2 Abs. 1 angeführten Daten, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann anhand eines Papierausdruckes oder am Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 2018 des Bundes erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig. Die Gemeinde hat die Tagesstunden, während welcher beim Gemeindeamt Einsicht in die Wählerkartei genommen und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die in § 2 Abs. 1 angeführten Daten der Wählerkarteien aller oder einzelner Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, sind auf Antrag bis zu zweimal pro Jahr unentgeltlich an die im Landtag vertretenen Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Gleiches gilt für die in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien hinsichtlich der Daten der Wählerkartei ihrer Gemeinde. Für Anträge auf Übermittlung von Daten aus den Wählerkarteien mehrerer Gemeinden ist die Landesregierung, für solche einer Gemeinde ist diese zuständig. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Für andere wahlwerbende Parteien gelten die Regelungen des Abs. 2 sinngemäß, wenn der Antrag frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 27 Abs. 2 Landtagswahlgesetz, § 16 Abs. 1 Gemeindewahlgesetz) gestellt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 21/2014, 25/2019, 4/2022
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