(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.
(2) Art. XIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Art. XII des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 44/2013, 34/2018
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