(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, zu deren Aufnahme in die Wählerkartei ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller zur Stellung des Berichtigungsantrages nicht berechtigt ist oder der Berichtigungsantrag kein bestimmtes Begehren oder keine Begründung enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und dem Antragsteller sowie der Person, zu deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerkartei ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerkartei erfordert, ist sie auch der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluss des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Wählerkartei unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
(4) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 21/2014
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