(1) Die Gemeinde hat die Wählerkartei unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters (§ 4 des Wählerevidenzgesetzes 2018 des Bundes) zu führen. In diese sind für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Anhörungen gemäß § 1 Abs. 2 erforderlichen Angaben, jedenfalls aber Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes des Bundes), einzutragen. Für ehemalige Landesbürger (§ 4) ist der für die Eintragung maßgebende letzte Hauptwohnsitz sowie nach Möglichkeit die E-Mail-Adresse zu erfassen.
(2) Die Wählerkartei ist so einzurichten, dass die eingetragenen Personen nach dem Namensalphabet, nach der Hausnummer (Wohnung), nach Straßen- und Ortsteilen und, wenn die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln auswählbar sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018, 25/2019
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