(1) Staatsbürger, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren, können die Aufnahme in die Wählerkartei beim Gemeindeamt jener Gemeinde schriftlich beantragen, in der sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet anzubieten.
(2) Der Antragsteller ist von der Eintragung in die Wählerkartei zu verständigen. Gleichzeitig ist er über die Bestimmung des Abs. 5 in Kenntnis zu setzen. Anträge, die zu keiner Eintragung in die Wählerkartei geführt haben, sind als Berichtigungsanträge (§ 9) zu behandeln.
(3) Während der Dauer der Eintragung in die Wählerkartei haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung der Wohnsitzadresse im Ausland zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Landtagswahlen sowie von Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem IV. und VI. Hauptstück des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, zur amtswegigen Zusendung einer Wahl- bzw. Stimmkarte oder zum Zweck der Übermittlung von Informationen durch die Gemeinde mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekanntzugeben.
(4) Die erfassten Personen erhalten die Wahlkarten bei Landtagswahlen sowie die Stimmkarten bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen an ihre Wohnadresse amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich der Antragstellung auf Aufnahme in die Wählerkartei oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahl- und Stimmrechtes im Falle eines nicht gemeldeten Wohnsitzwechsels (Abs. 3) verlustig gehen können.
(5) In die Wählerkartei aufgenommene ehemalige Landesbürger sind aus dieser zu streichen, wenn
a) sie dies beantragen,
b) sie einen Hauptwohnsitz in Österreich begründen oder
c) die Begründung des Hauptwohnsitzes im Ausland länger als zehn Jahre zurückliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 21/2014
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