(1) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerkartei dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerkartei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Wählerkartei die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister verständigt.
(2) Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Wählerkartei jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, eingetragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2019
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