(1) In die Wählerkartei sind nachstehende Personen aufzunehmen, die vor dem 1. Januar des laufenden Jahres das 14. Lebensjahr vollendet haben:
a) Landesbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und nicht nach § 20 des Landtagswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
b) ausländische Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und nicht nach § 8 des Gemeindewahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Neben Landesbürgern nach Abs. 1 lit. a sind auf Antrag (§ 4) auch jene Staatsbürger in die Wählerkartei einzutragen, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern
a) der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland begründet ist und
b) die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
(3) Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt der letzte Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Hauptwohnsitz.
(4) Die Wählerkartei ist so auszugestalten, dass die eingetragenen Personen entsprechend ihrer Berechtigung zur Teilnahme an Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Anhörungen gemäß § 1 Abs. 2 auswählbar sind.
(5) Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerkartei dürfen die Daten der Melderegister verarbeitet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2019
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