Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
a) den gemäß § 7 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
b) in der Wählerkartei Änderungen vornimmt, ohne hiezu befugt zu sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 23/2008, 44/2013, 21/2014
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