Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5 lit. b und c, 6 und 11 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerkartei nur auf Grund von Anträgen nach § 4 Abs. 1 und 5 lit. a oder eines Berichtigungsverfahrens (§§ 9 und 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 44/2013, 21/2014
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