(1) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerkartei zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerkartei durchzuführen. Hiebei hat sie Umstände, die auch in der Wählerkartei einer anderen Gemeinde des Landes zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wenn ein Wahl- oder Stimmberechtigter aus der Wählerkartei wegen Verlustes des Wahlrechtes, außer dem Fall der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder den Fällen gemäß § 4 Abs. 5, ausgeschieden wird, ist er hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Ausscheidung zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 44/2013
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