LandesrechtSalzburgLandesesetzeS.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz

S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz

In Kraft bis 10. Oktober 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 1 § 1

(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Durchführung bzw Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt:

1. im 2. Abschnitt zur Durchführung der IAS-Verordnung,

2. im 3. Abschnitt zur Durchführung der Nagoya-Verordnung und der Nagoya-Durchführungsverordnung,

3. im 4. Abschnitt zur Durchführung der EU-Urkunden-Verordnung,

4. im 5. Abschnitt zur Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie,

5. im 6. Abschnitt zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

(2) Die Zuständigkeit des Bundes zur Durchführung bzw Umsetzung der im Abs 1 genannten Rechtsakte wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

2. Abschnitt

Begleitregelungen zur IAS-Verordnung

§ 2 Behörden, Wacheorgane

§ 2 § 2

(1) Die Vollziehung der sich aus der IAS-Verordnung ergebenden Aufgaben fällt in die Zuständigkeit folgender Behörden:

1. in die Zuständigkeit der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 31 und 32 IAS-Verordnung,

2. in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Art 30 IAS-Verordnung bzw § 9 dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Vollziehung der sich aus den Art 8 und 9 der IAS-Verordnung ergebenden Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

(3) Zur Unterstützung der Behörden (Abs 1) bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane (§ 56 NSchG), Jagdschutzorgane (§ 113 JG) und Fischereischutzorgane (§ 29 Fischereigesetz 2002) beigezogen werden. Diese Wacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches befugt:

1. Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf deren Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;

2. Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35, 36 und 36a VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;

3. die im § 9 Abs 3 genannten Gegenstände bei dringendem Verdacht einer in ihren Aufgabenbereich fallenden Verwaltungsübertretung zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen;

4. bei Vorliegen einer besonderen Schulung und Ermächtigung Fahrzeuge anzuhalten, wenn der dringende Verdacht besteht, dass mit diesen Fahrzeugen die im § 9 Abs 3 genannten Gegenstände transportiert werden.

Die Wacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht.

(4) Den im Abs 3 genannten Wacheorganen, den sonst mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behördenorganen sowie sonstigen Personen, die von der zuständigen Behörde (Abs 1) beauftragt worden sind, ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen und bei den im Abs 3 genannten Organen ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

§ 3 Dringlichkeitsmaßnahmen

§ 3 § 3

Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 10 IAS-Verordnung durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Salzburg vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art 7 Abs 1 IAS-Verordnung festzulegen.

§ 4 Aktionsplan

§ 4 § 4

(1) Im Sinn von Art 13 IAS-Verordnung hat die Landesregierung an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken oder, wenn ein solcher nicht erstellt wird, einen eigenständigen Landesaktionsplan auszuarbeiten. In diesen sind die Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzulegen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Land Salzburg verhindert werden soll.

(2) Zur Ausgestaltung einzelner Planbestandteile, die allgemein verbindliche Normen beinhalten, kann die Landesregierung Verordnungen zum Aktionsplan erlassen.

§ 5 Managementmaßnahmen

§ 5 § 5

(1) Die Landesregierung hat Managementmaßnahmen im Sinn des Art 19 IAS-Verordnung für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Land Salzburg weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. Diese Managementmaßnahmen sind in einem Plan zusammenzufassen.

(2) Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen, die allgemein verbindliche Normen beinhalten, kann die Landesregierung Managementverordnungen erlassen.

(3) Die Managementmaßnahmen können tödliche oder nicht tödliche, physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art umfassen. Bei der Festlegung der Managementmaßnahmen hat die Landesregierung die Interessen nach Art 19 Abs 1 und 3 IAS-Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Art 19 Abs 1 IAS-Verordnung außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.

§ 6 Wiederherstellungsmaßnahmen

§ 6 § 6

Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,

1. ob die Erholung des Ökosystems durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen mit einem im Verhältnis zum Erfolg vertretbaren Aufwand gefördert werden kann oder

2. ob die Kosten dieser Maßnahmen hoch sind und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.

Im Fall der Z 1 können durch Verordnung Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinn des Art 20 Abs 2 IAS-Verordnung angeordnet werden.

§ 7 Maßnahmen für invasive Arten von nationaler Bedeutung

§ 7 § 7

Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinn des Art 12 Abs 1 IAS-Verordnung angeführt sind, Beschränkungen im Sinn von Art 7 IAS-Verordnung sowie Maßnahmen gemäß den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes festlegen.

§ 8 Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 8 § 8

Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach § 4 oder von Managementmaßnahmen nach § 5 ist der jeweilige Entwurf im Rahmen des Internetauftrittes des Landes bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes oder über Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

§ 9 Strafbestimmungen

§ 9 § 9

(1) Verstöße gegen die im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der IAS-Verordnung sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund der §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.500 € zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.

3. Abschnitt

Begleitregelungen zur Nagoya-Verordnung

§ 10 Behörden

§ 10 § 10

(1) Die Vollziehung der sich aus der Verordnung ergebenden Aufgaben fällt in die Zuständigkeit folgender Behörden:

1. in die Zuständigkeit der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art 5, 7, 9, 10 und 12 Nagoya-Verordnung sowie der Art 3 bis 11 Nagoya-Durchführungsverordnung,

2. in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 12 dieses Gesetzes.

(2) Soweit Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden zu richten.

(3) Nutzer im Sinn der Nagoya-Verordnung haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Nagoya-Verordnung oder Nagoya-Durchführungsverordnung erforderlich sind, zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Maßnahmen

§ 11 § 11

(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art 5 Abs 4 zweiter Unterabsatz Nagoya-Verordnung nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art 4 Z 5 Nagoya-Durchführungsverordnung mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.

(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinn des Art 9 Abs 6 Nagoya-Verordnung

1. dem Nutzer nach Maßgabe des ersten Unterabschnitts mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder

2. nach Maßgabe des zweiten Unterabschnitts vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.

§ 12 Strafbestimmungen

§ 12 § 12

(1) Verstöße gegen die Art 4 und 7 Nagoya-Verordnung, gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.500 € zu bestrafen.

(2) Verstöße gegen die Auskunftspflicht gemäß § 10 Abs 3 stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 € zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

4. Abschnitt

Begleitregelung zur EU-Urkunden-Verordnung

§ 13 Zentralbehörde

§ 13 § 13

Das Amt der Salzburger Landesregierung ist Zentralbehörde gemäß Art 15 Abs 1 EU-Urkunden-Verordnung

1. für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten;

2. für die Entgegennahme und Beantwortung der Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie für die Erteilung der für diese Ersuchen erforderlichen Auskünfte in Bezug auf Urkunden gemäß Art 2 Abs 2 der EU-Urkunden-Verordnung über das Vorhandensein des aktiven bzw passiven Wahlrechts im Sinn des § 37 Abs 5 letzter Satz Salzburger Gemeindewahlordnung 1998.

5. Abschnitt

Begleitende Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Art 14 Energieeffizienz-Richtlinie

§ 14 Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse

§ 14 § 14

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Anlagen im Sinn des Art 14 Abs 5 lit c und d der Energieeffizienz-Richtlinie bedarf hinsichtlich des Ziels einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit soll das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

1. im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der wesentlichen Änderung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und die Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;

2. im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der wesentlichen Änderung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.

(3) Um die Bewilligung nach Abs 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs 1 anzuschließen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs 2b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2018, zu koordinieren.

(5) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse schlüssig ist und ihren Ergebnissen beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird und das Vorhaben eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet.

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Art 16 Erneuerbare-Energien-Richtlinie

§ 15 Anlaufstelle und Verfahrenshandbuch

§ 15 § 15

(1) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art 16 Abs 3 Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers vor und während des gesamten administrativen Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und Erteilung der Genehmigung für die Errichtung, die Modernisierung oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie von Anlagen, die für den Anschluss solcher Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind. Als Genehmigungsverfahren gelten alle Bewilligungs-, Feststellungs-, Anzeige-, Mitteilungsverfahren udgl nach sonstigen Vorschriften. Die Anlaufstelle begleitet den Antragsteller in transparenter Weise durch das Verfahren und stellt diesem alle dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck kann sie andere Behörden mit einbeziehen und konsultieren.

(2) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs 1 ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Website des Landes Salzburg zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.

(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden und die Einhaltung der Fristen hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Mediationsverfahren

§ 16 § 16

Bei Interessenkonflikten, die im Genehmigungsverfahren gemäß § 15 Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Antragstellers das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Auf Antrag des Antragstellers ist das Genehmigungsverfahren fortzuführen.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 17 Verweisungen auf Unionsrecht und Umsetzungshinweis

§ 17 § 17

(1) Dieses Gesetz verweist auf folgende Verordnungen der Europäischen Union:

1. Verordnung (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS-Verordnung), ABl Nr L 317 vom 4. November 2014;

2. Verordnung (EU) Nr 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (Nagoya-Verordnung), ABl Nr L 150 vom 20. Mai 2014;

3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren (Nagoya-Durchführungsverordnung), ABl Nr L 275 vom 20. Oktober 2015;

4. Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 (EU-Urkunden-Verordnung), ABl Nr L 200 vom 26. Juli 2016.

(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (Energieeffizienz-Richtlinie), ABl Nr L 315 vom 14. November 2012, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018;

2. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie), ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl Nr L 2023/2413, 31. Oktober 2023.

§ 18 In- und Außerkrafttreten

§ 18 § 18

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Invasive Arten-Gesetz – IAG, LGBl Nr 9/2017, außer Kraft.

§ 19 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

§ 19 § 19

(1) Die §§ 1 Abs 1, (§) 13, 14, 15 (neu) und 16 (neu) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2022 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Die §§ 14 Abs 1 und 5, (§) 15 bis 18 sowie 19 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 1, 15, 16 und 17 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 14 und 17 Abs 2 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit 11. Oktober 2025 in Kraft.