(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Durchführung bzw Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt:
1. im 2. Abschnitt zur Durchführung der IAS-Verordnung,
2. im 3. Abschnitt zur Durchführung der Nagoya-Verordnung und der Nagoya-Durchführungsverordnung,
3. im 4. Abschnitt zur Durchführung der EU-Urkunden-Verordnung,
4. im 5. Abschnitt zur Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie,
5. im 6. Abschnitt zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.
(2) Die Zuständigkeit des Bundes zur Durchführung bzw Umsetzung der im Abs 1 genannten Rechtsakte wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
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