Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinn des Art 12 Abs 1 IAS-Verordnung angeführt sind, Beschränkungen im Sinn von Art 7 IAS-Verordnung sowie Maßnahmen gemäß den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes festlegen.
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