(1) Verstöße gegen die Art 4 und 7 Nagoya-Verordnung, gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.500 € zu bestrafen.
(2) Verstöße gegen die Auskunftspflicht gemäß § 10 Abs 3 stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 € zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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