(1) Die Vollziehung der sich aus der Verordnung ergebenden Aufgaben fällt in die Zuständigkeit folgender Behörden:
1. in die Zuständigkeit der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art 5, 7, 9, 10 und 12 Nagoya-Verordnung sowie der Art 3 bis 11 Nagoya-Durchführungsverordnung,
2. in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 12 dieses Gesetzes.
(2) Soweit Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden zu richten.
(3) Nutzer im Sinn der Nagoya-Verordnung haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Nagoya-Verordnung oder Nagoya-Durchführungsverordnung erforderlich sind, zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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