(1) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art 16 Abs 3 Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers vor und während des gesamten administrativen Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und Erteilung der Genehmigung für die Errichtung, die Modernisierung oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie von Anlagen, die für den Anschluss solcher Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind. Als Genehmigungsverfahren gelten alle Bewilligungs-, Feststellungs-, Anzeige-, Mitteilungsverfahren udgl nach sonstigen Vorschriften. Die Anlaufstelle begleitet den Antragsteller in transparenter Weise durch das Verfahren und stellt diesem alle dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck kann sie andere Behörden mit einbeziehen und konsultieren.
(2) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs 1 ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Website des Landes Salzburg zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.
(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden und die Einhaltung der Fristen hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
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