(1) Im Sinn von Art 13 IAS-Verordnung hat die Landesregierung an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken oder, wenn ein solcher nicht erstellt wird, einen eigenständigen Landesaktionsplan auszuarbeiten. In diesen sind die Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzulegen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Land Salzburg verhindert werden soll.
(2) Zur Ausgestaltung einzelner Planbestandteile, die allgemein verbindliche Normen beinhalten, kann die Landesregierung Verordnungen zum Aktionsplan erlassen.
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