(1) Die Vollziehung der sich aus der IAS-Verordnung ergebenden Aufgaben fällt in die Zuständigkeit folgender Behörden:
1. in die Zuständigkeit der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 31 und 32 IAS-Verordnung,
2. in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Art 30 IAS-Verordnung bzw § 9 dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Vollziehung der sich aus den Art 8 und 9 der IAS-Verordnung ergebenden Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(3) Zur Unterstützung der Behörden (Abs 1) bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane (§ 56 NSchG), Jagdschutzorgane (§ 113 JG) und Fischereischutzorgane (§ 29 Fischereigesetz 2002) beigezogen werden. Diese Wacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches befugt:
1. Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf deren Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;
2. Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35, 36 und 36a VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;
3. die im § 9 Abs 3 genannten Gegenstände bei dringendem Verdacht einer in ihren Aufgabenbereich fallenden Verwaltungsübertretung zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen;
4. bei Vorliegen einer besonderen Schulung und Ermächtigung Fahrzeuge anzuhalten, wenn der dringende Verdacht besteht, dass mit diesen Fahrzeugen die im § 9 Abs 3 genannten Gegenstände transportiert werden.
Die Wacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht.
(4) Den im Abs 3 genannten Wacheorganen, den sonst mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behördenorganen sowie sonstigen Personen, die von der zuständigen Behörde (Abs 1) beauftragt worden sind, ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen und bei den im Abs 3 genannten Organen ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
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