Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 10 IAS-Verordnung durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Salzburg vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art 7 Abs 1 IAS-Verordnung festzulegen.
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