Bei Interessenkonflikten, die im Genehmigungsverfahren gemäß § 15 Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Antragstellers das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Auf Antrag des Antragstellers ist das Genehmigungsverfahren fortzuführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden