(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art 5 Abs 4 zweiter Unterabsatz Nagoya-Verordnung nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art 4 Z 5 Nagoya-Durchführungsverordnung mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinn des Art 9 Abs 6 Nagoya-Verordnung
1. dem Nutzer nach Maßgabe des ersten Unterabschnitts mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
2. nach Maßgabe des zweiten Unterabschnitts vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.
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