(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW bedarf zu Zwecken der Beurteilung, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit soll das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen. Dabei ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts zu bewerten.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung Grundsätze zu erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.
(3) Um die Bewilligung nach Abs 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs 1 anzuschließen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs 2b AVG zu koordinieren.
(5) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse schlüssig ist und ihren Ergebnissen beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird und das Vorhaben eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet.
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