LDHG 2019
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2Zuständigkeit der Bildungsdirektion
§ 3Zuständigkeit der Landesregierung
§ 4Zuständigkeit der Schul- oder Clusterleitung
§ 5Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schul- oder Clusterleitung
§ 6Landeslehrpersonen-Schutzkommission
§ 7Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission
§ 8Kontrollorgane
§ 9Behörden in Leistungsfeststellungsverfahren
§ 10Behörden in Disziplinarverfahren
§ 11Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission
§ 11aKoordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 12Anspruch auf Reisegebühren
§ 12aAnspruch auf Entschädigung für bestimmte Tätigkeiten
§ 13Verweisungen auf Bundesrecht
§ 14Umsetzungshinweis
§ 15Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 16§ 16
§ 17§ 17
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 § 1
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen.
(2) Im Sinn dieses Gesetzes gilt als
1. Landeslehrperson: jede Lehrperson, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht oder einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis hat;
2. Landesvertragslehrperson: jede Lehrperson, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht;
3. öffentliche Pflichtschule:
a) eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchuOG 1995 sowie
b) eine berufsbildende Pflichtschule im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 BerufSchOG 1995;
4. konfessionelle Privatschule: eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Sinn der § 14 und 19 Abs 1 lit b des Privatschulgesetzes, die
a) von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von ihren Einrichtungen erhalten wird oder
b) von Vereinen, Stiftungen oder Fonds erhalten und von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schule anerkannt wird.
5. Bildungsdirektion: die Bildungsdirektion für Salzburg.
2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen
§ 2 Zuständigkeit der Bildungsdirektion
§ 2 § 2
(1) Soweit sich aus den §§ 3 bis 11a nichts anderes ergibt, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen der Bildungsdirektion.
(2) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.
§ 3 Zuständigkeit der Landesregierung
§ 3 § 3
Der Landesregierung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
1. die Entscheidung über die Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen, die finanzielle Auswirkungen für das Land Salzburg nach sich ziehen und für die der Bund keinen Kostenersatz zu leisten hat;
2. die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg;
3. Verleihungen von Schulleiterstellen oder Clusterleitungsstellen;
4. die Auszahlung sämtlicher Bezüge, Nebengebühren und sonstiger Vergütungen an Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen.
§ 4 Zuständigkeit der Schul- oder Clusterleitung
§ 4 § 4
(1) Der Schulleitung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
1. die Gewährung von Sonderurlauben mit einer Dauer von höchstens drei Tagen, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;
2. die Gewährung von Pflegefreistellung;
3. die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen oder Dienstverrichtungen am Dienstort
a) für Fortbildungsveranstaltungen, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte,
b) für Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes;
4. die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;
5. die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnungen;
6. die Festlegung der Diensteinteilung;
7. die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson und deren Abberufung aus den im § 8 Abs 3 angeführten Gründen;
8. die Bestellung der Ersthelfer sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Person und deren Abberufung aus den im § 8 Abs 3 angeführten Gründen.
(2) Die Bestimmung der Vertreterin oder des Vertreters der an der Ausübung der Dienstpflichten verhinderten Schulleitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (§ 27 Abs 1a LDG 1984 und § 26 Abs 2 lit n sublit cc Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) obliegt der Bildungsdirektion. Die Schulleitung kann einen Vorschlag dafür erstatten.
(3) Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e SchuOG 1995 bzw §§ 27a und 27c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.
§ 5 Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schul- oder Clusterleitung
§ 5 § 5
Die Bildungsdirektion ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schul- oder Clusterleitung.
§ 6 Landeslehrpersonen-Schutzkommission
§ 6 § 6
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zum Schutz der Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen treffenden Verpflichtungen obliegt einer bei der Bildungsdirektion eingerichteten Landeslehrpersonen-Schutzkommission.
(2) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete, Landeslehrpersonen oder Landesvertragslehrpersonen oder Gemeinde- oder Magistratsbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss ein Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Die oder der Vorsitzende wird von der Landeslehrpersonen-Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Die Funktionsdauer der Landeslehrpersonen-Schutzkommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der Bildungsdirektion zu bestellen. Von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, vom Salzburger Gemeindeverband, vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen und vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen ist jeweils ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ruht
1. bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;
2. bei einer Suspendierung vom Dienst;
3. bei Außerdienststellung;
4. für die Dauer eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;
5. für die Dauer der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Landeslehrpersonen-Schutzkommission vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen:
1. auf dessen Verlangen;
2. wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann;
3. bei dessen unentschuldigtem Fernbleiben an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Kommission trotz ordnungsgemäßer Einladung dazu oder wenn es sonst die mit der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat;
4. wenn die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen.
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission erlischt, wenn
1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird oder
2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
(7) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus der Landeslehrpersonen-Schutzkommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied nach Maßgabe des Abs 3 zu bestellen.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission zu unterrichten.
§ 7 Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission
§ 7 § 7
(1) Die Sitzungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied oder von einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.
(2) An den Sitzungen der Landeslehrer-Schutzkommission haben teilzunehmen:
1. alle Mitglieder und
2. das jeweilige Ersatzmitglied, wenn das Mitglied an einer Teilnahme verhindert ist oder dessen Mitgliedschaft ruht oder im Fall des Ausscheidens des Mitglieds aus der Landeslehrer-Schutzkommission bis zur Bestellung eines anderen Mitgliedes.
(3) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendetes Mitglied mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzliche Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Geschäftsstelle der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist die Bildungsdirektion.
(6) Die Bildungsdirektion kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission durch Verordnung erlassen.
§ 8 Kontrollorgane
§ 8 § 8
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Landeslehrpersonen-Schutzkommission selbst, einzelne Mitglieder und deren Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, welche die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Landeslehrpersonen-Schutzkommission. Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion nur an die Weisungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission gebunden.
(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Landesregierung hat ein Kontrollorgan abzuberufen:
1. auf dessen Verlangen,
2. wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann,
3. wenn es die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder
4. wenn die Voraussetzungen für dessen Betrauung nicht mehr bestehen.
(4) Die Kontrollorgane haben der Landeslehrpersonen-Schutzkommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(5) Dem Schulerhalter, der Schulleitung und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch eine Vertreterin bzw einen Vertreter, die Schulleitung aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen. Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e SchuOG 1995 bzw §§ 27a und 27c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.
(6) Die Kontrollorgane können, soweit sie über entsprechende Fähigkeiten verfügen, von der Landeslehrpersonen-Schutzkommission mit Zustimmung des Schulerhalters auch mit der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt werden.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten.
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Landeslehrpersonen
§ 9 Behörden in Leistungsfeststellungsverfahren
§ 9 § 9
Die Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 bis 68 LDG 1984) von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und konfessionellen Privatschulen obliegt
1. der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 12), wenn die Stellungnahme der Landeslehrperson gemäß § 64 LDG 1984 oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Bildungsdirektion vom Leiterbericht gemäß § 63 LDG 1984 oder die Leiterstellungnahme gemäß § 65 Abs 2 LDG 1984 vom Antrag der Landeslehrperson gemäß § 65 Abs 1 LDG 1984 abweicht;
2. der Bildungsdirektion in allen anderen Fällen.
§ 10 Behörden in Disziplinarverfahren
§ 10 § 10
(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren (§§ 69 bis 105 LDG 1984) gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 11).
(2) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren (§§ 75 und 91 LDG 1984) vor der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission ist von der Bildungsdirektion aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu bestellen. Den Disziplinaranwältinnen oder Disziplinaranwälten ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Suspendierungs- und Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3) Der Bildungsdirektion obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
1. die erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes (§ 78 Abs 2 LDG 1984);
2. die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Grund einer Selbstanzeige (§ 79 Abs 1 LDG 1984);
3. die vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 1 LDG 1984);
4. die Durchführung der notwendigen Ermittlungen im Auftrag der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 92 Abs 1 LDG 1984);
5. der Vollzug von Disziplinarstrafen (§ 99 LDG 1984) und
6. die Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 100 LDG 1984).
(4) Die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 3 LDG 1984) sowie die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach erfolgtem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 101 LDG 1984) obliegen der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission.
§ 11 Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission
§ 11 § 11
(1) Der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gehören an:
1. eine von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Landesbedienstete oder ein von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzende oder Vorsitzender;
2. eine von der Bildungsdirektion bestellte Bedienstete oder ein von der Bildungsdirektion bestellter Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für Pflichtschulen;
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landeslehrpersonen für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrpersonen für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen sowie der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen, die vom jeweils zuständigen Zentralausschuss der Personalvertretung zu entsenden sind.
(2) Gleichzeitig mit der Bestellung oder Entsendung der Mitglieder in die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Die Bedienstete oder der Bedienstete des Schulaufsichtsdienstes (Abs 1 Z 2) ist auch dann vom Ersatzmitglied zu vertreten, wenn die Leistungsfeststellung oder das Disziplinarverfahren eine Landeslehrperson betrifft, die in ihrem oder seinem Aufsichtsbereich in Verwendung steht.
(3) Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bestellt oder als solche entsandt werden. Bei einem später eingeleiteten Disziplinarverfahren ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
(4) Die Bildungsdirektion hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (Abs 5) den zuständigen Zentralausschuss aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten die von ihm zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Wird dem innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, hat die Bildungsdirektion die betreffenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.
(5) Die Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsdauer abzuberufen:
1. auf dessen Verlangen,
2. wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann,
3. wenn es die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder
4. aus sonstigen wichtigen Gründen wie eine erhebliche dienstliche Mehrbelastung, dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst udgl.
Eine Nachbestellung bzw Nachentsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist nur für die restliche Funktionsdauer zulässig.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
(8) Die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten. Jeder Senat besteht aus:
1. der oder dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sowie für die weiteren Senate aus einem für diese bzw diesen bestellten Ersatzmitglied als Senatsvorsitzender bzw Senatsvorsitzendem:
2. dem Mitglied gemäß Abs 1 Z 2 und
3. je nach Verwendung der betroffenen Landeslehrperson aus der Vertreterin oder dem Vertreter der Landeslehrpersonen für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrpersonen für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen oder der Landeslehrpersonen für berufsbildenden Pflichtschulen oder im Fall des Abs 10 aus dem von der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft entsandten Mitglied.
(9) Die Geschäfte der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind von der bzw dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr auf den Senat, in dem sie bzw er selbst den Vorsitz führt, und auf die weiteren Senate zu verteilen. Dabei ist auch die Stellvertretung im Vorsitz der jeweiligen Senate zu regeln.
(10) Wenn es sich um ein Leistungsfeststellungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren gegen eine als Landeslehrperson angestellte Religionslehrperson handelt, steht der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle des Mitglieds gemäß Abs 1 Z 3 ein eigenes Mitglied in den Senat zu entsenden.
(11) Die Senate sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder gemäß Abs 8 oder deren jeweilige Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oder der Senatsvorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(12) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission zu unterrichten.
§ 11a Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 11a § 11a
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß § 4 Abs 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß § 5 Abs 3 SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle gemäß § 5 Abs 8 SV-EG übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12 Anspruch auf Reisegebühren
§ 12 § 12
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission und der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Die Ansprüche von Landeslehrpersonen sind bei der Bildungsdirektion, die Ansprüche von sonstigen Personen sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die darüber entscheidet.
§ 12a Anspruch auf Entschädigung für bestimmte Tätigkeiten
§ 12a § 12a
(1) Nach rechtskräftigem Abschluss eines Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahrens gebühren der den Vorsitz in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission führenden Person:
1. eine Entschädigung in der Höhe von 17 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1, sowie
2. je Verhandlungstag eine Entschädigung von 4 % des Einkommens derselben Einkommensstufe.
(2) Nach rechtkräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens gebührt der die dienstlichen Interessen in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vertretenden Person eine Entschädigung gemäß Abs 1 Z 1 und 2.
§ 13 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 13 § 13
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
1. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl Nr 302; Gesetz BGBl I Nr 60/2018;
2. Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG; BGBl Nr 172; Gesetz BGBl Nr 60/2018;
3. Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962; Gesetz BGBl I Nr 138/2017;
4. Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962; Gesetz BGBl I Nr 35/2018;
5. Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl Nr 154/1994; Gesetz BGBl I Nr 100/2018.
§ 14 Umsetzungshinweis
§ 14 § 14
§ 4 Abs 1 Z 7 und 8 sowie die §§ 6 bis 8 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008).
§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15 § 15
(1) Es treten in Kraft:
1. die §§ 1 bis 8, § 9 Z 2, § 12 in Bezug auf den Anspruch auf Reisegebühren der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission und die §§ 13 und 14 mit 1. Jänner 2019;
2. die §§ 9 Z 1, 10 und 11 sowie § 12 in Bezug auf den Anspruch auf Reisegebühren der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission mit 1. April 2019.
(2) Es treten außer Kraft:
1. die §§ 1 bis 8, § 12 in Bezug auf den Anspruch auf Reisegebühren der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission und die §§ 13 bis 15 des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015, LGBl Nr 69/2015, mit Ablauf des 31. Dezember 2018;
2. die §§ 9 bis 11 und § 12 in Bezug auf den Anspruch auf Reisegebühren der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionmit des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015, LGBl Nr 69/2015, mit Ablauf des 31. März 2019.
(3) Vorbehaltlich des Abs 7 sind die am 31. Dezember 2018 bei den gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 zuständigen Behörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2019 – LDHG 2019 fortzuführen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 eingerichtete Landeslehrpersonen-Schutzkommission gilt als Landeslehrpersonen-Schutzkommission im Sinn dieses Gesetzes. Deren Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben vorbehaltlich des § 6 Abs 5 und 6 für die restliche Funktionsdauer weiter im Amt.
(5) Betrauungen gemäß § 8 Abs 1 LDHG 2015 gelten als Betrauungen im Sinn des § 8 Abs 1 dieses Gesetzes.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwältin oder der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwalt und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zur Bestellung einer neuen Disziplinaranwältin oder eines neuen Disziplinaranwalts und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter weiter im Amt.
(7) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015 bestellten oder entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission endet mit Ablauf des 31. März 2019. Verfahren, die mit Ablauf des 31. März 2019 bei der gemäß dem Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015 eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission anhängig sind, sind von der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes weiter zu führen. Die Einrichtung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. April 2019 wahrnehmen kann. Die Senate der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 Abs 8 dieses Gesetzes sind spätestens bis zum Ablauf des 31. März 2019 zu bilden. Die Geschäftsverteilung (§ 11 Abs 9) ist mit 1. April 2019 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
(8) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 Z 1 oder 2 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden.
§ 16 § 16
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 2 Abs 1, 11a und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im § 11a Abs 1 festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.
§ 17 § 17
Das Inhaltsverzeichnis sowie § 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.