§ 5 Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schul- oder Clusterleitung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
LDHG 2019
Gliederung
2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen
§ 5 Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schul- oder Clusterleitung
Die Bildungsdirektion ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schul- oder Clusterleitung.
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