§ 12 Anspruch auf Reisegebühren — LDHG 2019
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission und der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Die Ansprüche von Landeslehrpersonen sind bei der Bildungsdirektion, die Ansprüche von sonstigen Personen sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die darüber entscheidet.
§ 9 LDHG 2019 · LDHG 2019 · Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
§ 9 Behörden in Leistungsfeststellungsverfahren
…bis 68 LDG 1984) von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und konfessionellen Privatschulen obliegt 1. der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 12), wenn die Stellungnahme der Landeslehrperson gemäß § 64 LDG 1984 oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Bildungsdirektion vom Leiterbericht gemäß § 63…
§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…bei den gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 zuständigen Behörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2019 – LDHG 2019 fortzuführen. (4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 eingerichtete Landeslehrpersonen-Schutzkommission…
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