LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019§ 12

§ 12Anspruch auf Reisegebühren

In Kraft seit 01. April 2019
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Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission und der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Die Ansprüche von Landeslehrpersonen sind bei der Bildungsdirektion, die Ansprüche von sonstigen Personen sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die darüber entscheidet.

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