§ 9 Behörden in Leistungsfeststellungsverfahren
In Kraft seit 01. April 2019
Up-to-date
Die Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 bis 68 LDG 1984) von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und konfessionellen Privatschulen obliegt
1. der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 12), wenn die Stellungnahme der Landeslehrperson gemäß § 64 LDG 1984 oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Bildungsdirektion vom Leiterbericht gemäß § 63 LDG 1984 oder die Leiterstellungnahme gemäß § 65 Abs 2 LDG 1984 vom Antrag der Landeslehrperson gemäß § 65 Abs 1 LDG 1984 abweicht;
2. der Bildungsdirektion in allen anderen Fällen.
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