(1) Es treten in Kraft:
1. die §§ 1 bis 8, § 9 Z 2, § 12 in Bezug auf den Anspruch auf Reisegebühren der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission und die §§ 13 und 14 mit 1. Jänner 2019;
2. die §§ 9 Z 1, 10 und 11 sowie § 12 in Bezug auf den Anspruch auf Reisegebühren der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission mit 1. April 2019.
(2) Es treten außer Kraft:
1. die §§ 1 bis 8, § 12 in Bezug auf den Anspruch auf Reisegebühren der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission und die §§ 13 bis 15 des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015, LGBl Nr 69/2015, mit Ablauf des 31. Dezember 2018;
2. die §§ 9 bis 11 und § 12 in Bezug auf den Anspruch auf Reisegebühren der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionmit des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015, LGBl Nr 69/2015, mit Ablauf des 31. März 2019.
(3) Vorbehaltlich des Abs 7 sind die am 31. Dezember 2018 bei den gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 zuständigen Behörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2019 – LDHG 2019 fortzuführen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 eingerichtete Landeslehrpersonen-Schutzkommission gilt als Landeslehrpersonen-Schutzkommission im Sinn dieses Gesetzes. Deren Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben vorbehaltlich des § 6 Abs 5 und 6 für die restliche Funktionsdauer weiter im Amt.
(5) Betrauungen gemäß § 8 Abs 1 LDHG 2015 gelten als Betrauungen im Sinn des § 8 Abs 1 dieses Gesetzes.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwältin oder der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwalt und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zur Bestellung einer neuen Disziplinaranwältin oder eines neuen Disziplinaranwalts und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter weiter im Amt.
(7) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015 bestellten oder entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission endet mit Ablauf des 31. März 2019. Verfahren, die mit Ablauf des 31. März 2019 bei der gemäß dem Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015 eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission anhängig sind, sind von der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes weiter zu führen. Die Einrichtung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. April 2019 wahrnehmen kann. Die Senate der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 Abs 8 dieses Gesetzes sind spätestens bis zum Ablauf des 31. März 2019 zu bilden. Die Geschäftsverteilung (§ 11 Abs 9) ist mit 1. April 2019 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
(8) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 Z 1 oder 2 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden.
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