(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen.
(2) Im Sinn dieses Gesetzes gilt als
1. Landeslehrperson: jede Lehrperson, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht oder einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis hat;
2. Landesvertragslehrperson: jede Lehrperson, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht;
3. öffentliche Pflichtschule:
a) eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchuOG 1995 sowie
b) eine berufsbildende Pflichtschule im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 BerufSchOG 1995;
4. konfessionelle Privatschule: eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Sinn der § 14 und 19 Abs 1 lit b des Privatschulgesetzes, die
a) von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von ihren Einrichtungen erhalten wird oder
b) von Vereinen, Stiftungen oder Fonds erhalten und von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schule anerkannt wird.
5. Bildungsdirektion: die Bildungsdirektion für Salzburg.
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