§ 12a Anspruch auf Entschädigung für bestimmte Tätigkeiten
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
(1) Nach rechtskräftigem Abschluss eines Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahrens gebühren der den Vorsitz in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission führenden Person:
1. eine Entschädigung in der Höhe von 17 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1, sowie
2. je Verhandlungstag eine Entschädigung von 4 % des Einkommens derselben Einkommensstufe.
(2) Nach rechtkräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens gebührt der die dienstlichen Interessen in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vertretenden Person eine Entschädigung gemäß Abs 1 Z 1 und 2.
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