(1) Der Schulleitung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
1. die Gewährung von Sonderurlauben mit einer Dauer von höchstens drei Tagen, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;
2. die Gewährung von Pflegefreistellung;
3. die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen oder Dienstverrichtungen am Dienstort
a) für Fortbildungsveranstaltungen, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte,
b) für Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes;
4. die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;
5. die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnungen;
6. die Festlegung der Diensteinteilung;
7. die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson und deren Abberufung aus den im § 8 Abs 3 angeführten Gründen;
8. die Bestellung der Ersthelfer sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Person und deren Abberufung aus den im § 8 Abs 3 angeführten Gründen.
(2) Die Bestimmung der Vertreterin oder des Vertreters der an der Ausübung der Dienstpflichten verhinderten Schulleitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (§ 27 Abs 1a LDG 1984 und § 26 Abs 2 lit n sublit cc Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) obliegt der Bildungsdirektion. Die Schulleitung kann einen Vorschlag dafür erstatten.
(3) Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e SchuOG 1995 bzw §§ 27a und 27c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.
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