§ 3 Zuständigkeit der Landesregierung — LDHG 2019
Der Landesregierung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
1. die Entscheidung über die Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen, die finanzielle Auswirkungen für das Land Salzburg nach sich ziehen und für die der Bund keinen Kostenersatz zu leisten hat;
2. die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg;
3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 28/2026);
4. die Auszahlung sämtlicher Bezüge, Nebengebühren und sonstiger Vergütungen an Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen.
§ 18 LDHG 2019 · LDHG 2019 · Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
§ 18 Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
…§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2026 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.…
§ 2 Zuständigkeit der Bildungsdirektion
…2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen (1) Soweit sich aus den §§ 3 bis 11a nichts anderes ergibt, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen der Bildungsdirektion. (2…
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