Der Landesregierung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
1. die Entscheidung über die Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen, die finanzielle Auswirkungen für das Land Salzburg nach sich ziehen und für die der Bund keinen Kostenersatz zu leisten hat;
2. die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg;
3. Verleihungen von Schulleiterstellen oder Clusterleitungsstellen;
4. die Auszahlung sämtlicher Bezüge, Nebengebühren und sonstiger Vergütungen an Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden