§ 16 § 16
In Kraft seit 12. September 2019
Up-to-date
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 2 Abs 1, 11a und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im § 11a Abs 1 festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.
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