(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zum Schutz der Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen treffenden Verpflichtungen obliegt einer bei der Bildungsdirektion eingerichteten Landeslehrpersonen-Schutzkommission.
(2) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete, Landeslehrpersonen oder Landesvertragslehrpersonen oder Gemeinde- oder Magistratsbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss ein Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Die oder der Vorsitzende wird von der Landeslehrpersonen-Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Die Funktionsdauer der Landeslehrpersonen-Schutzkommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der Bildungsdirektion zu bestellen. Von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, vom Salzburger Gemeindeverband, vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen und vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen ist jeweils ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ruht
1. bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;
2. bei einer Suspendierung vom Dienst;
3. bei Außerdienststellung;
4. für die Dauer eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;
5. für die Dauer der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Landeslehrpersonen-Schutzkommission vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen:
1. auf dessen Verlangen;
2. wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann;
3. bei dessen unentschuldigtem Fernbleiben an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Kommission trotz ordnungsgemäßer Einladung dazu oder wenn es sonst die mit der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat;
4. wenn die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen.
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission erlischt, wenn
1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird oder
2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
(7) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus der Landeslehrpersonen-Schutzkommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied nach Maßgabe des Abs 3 zu bestellen.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission zu unterrichten.
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