LDHG 2019
Gliederung
2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen
§ 2 Zuständigkeit der Bildungsdirektion
(1) Soweit sich aus den §§ 3 bis 11a nichts anderes ergibt, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen der Bildungsdirektion.
(2) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.
§ 16 LDHG 2019 · LDHG 2019 · Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
§ 16 Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
…Abs 1, 11a und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im § 11a Abs 1 festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.…
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